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Satzung ab 3.11.2017

Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Ruppichteroth – Much –
Neunkirchen-Seelscheid e.V.
Satzung

 

§ 1 Name und Sitz
 
(1) Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Ruppichteroth –
     Much – Neunkirchen-Seelscheid e.V. Die Kurzbezeichnung lautet AWO
     Ortsverein Ruppichteroth – Much – Neunkirchen-Seelscheid
(2) Das Vereinsgebiet entspricht den Gebieten der Gemeinden Ruppichteroth,
     Much und Neunkirchen-Seelscheid.
(3) Der Sitz des Vereins ist Ruppichteroth.
(4) Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Bonn/Rhein-Sieg e.V. mit
     Sitz in Siegburg.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
 
(1) Der Verein AWO Ortsverein Ruppichteroth – Much – Neunkirchen-Seelscheid
     verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige Zwecke im
     Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die
     • Förderung der Wohlfahrtspflege;
     • Alten- und Jugendhilfe;
     • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und Studentenhilfe;
     • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements;
     • Mildtätigkeit.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
     • Angebot und Unterhaltung von sozialen Einrichtungen und Diensten;
     • Förderung und Organisation ehrenamtlicher Betätigung;
     • Anregung und Förderung der Selbsthilfe;
     • Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der
        Wohlfahrtspflege und Vernetzung von Angeboten;
     • Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und Unterstützung von
        Hilfsbedürftigen;
     • Frauenförderung und Frauenbildungsarbeit;
     • Aufbau und Förderung von Kinder- und Jugendarbeit;
     • Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen zur Kinder-, Jugend-,
        Familien- und Seniorenerholung;
     • Durchführung von Reisen und Veranstaltungen im Rahmen der Jugend- und
        Altenhilfe;
     • Unterhaltung von Begegnungsmöglichkeiten für Senioren;
     • Förderung der Integration von Zuwanderern und Asylsuchenden;
     • Mitwirkung an der Planung und Durchführung von Aufgaben der
       öffentlichen Sozial-, Jugend-, Alten- und Gesundheitshilfe und Mitarbeit in
       Ausschüssen der öffentlichen Hand;
     • Information und Aufklärung über Fragen der Wohlfahrtspflege;
     • Stellungnahmen zu Fragen der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege;
     • Unterstützung und Durchführung von Arbeitstrainings- und Beschäftigungsmaßnahmen
       für behinderte Menschen;
     • Aus-, Fort- und Weiterbildung;
     • Förderung des traditionellen Brauchtums.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
     eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
     werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
     s
ind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
     das Vermögen des Vereins an den AWO Kreisverband Bonn- Rhein-Sieg e.V.,
     der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige
     Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
 
(1) Mitglied kann sein, wer das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt anerkennt
     und sich an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen will.
     Mitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung in
     und bei der Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/oder
     Mitarbeit in rechtsextremen Parteien und Organisationen, die sich gegen die
     freiheitliche demokratische Grundordnung und somit gegen Grundwerte der
     Arbeiterwohlfahrt stellen.
     Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt ist somit auch das
     öffentliche Äußern von Sympathiebekundungen für extremistische Strukturen
     sowie Parteien.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
     Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu
     stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem
     Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem
     Antragsteller nicht begründen. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim
     Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen
     endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der
     Aufnahme beschlossen hat.
(3) Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind
     auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der
     Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine
     Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche
     Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.
(4) Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat (Geschäftsunfähige Minderjährige),
     kann, vertreten durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in, Familienmitglied sein.
     Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben (beschränkt geschäftsfähiger
     Minderjähriger), können nach Zustimmung des/der gesetzlichen
     Vertreters/in alleine oder in einer Familienmitgliedschaft Mitglied sein.
(5) Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) kann das Mitglied
     seine Einzelmitgliedschaft zur AWO erklären. Ansonsten endet die
     Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit
     erreicht wird. In dem Zeitraum zwischen Erreichen der Volljährigkeit und Ende
     der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied die Rechte eines/r volljährigen Partners
     in der Familienmitgliedschaft zu.
(6) Die Erfassung der Daten der Mitglieder, die Beitragserfassung und -
     abrechnung erfolgt auf der Grundlage einer vom Bundesverband geführten
     Mitgliederverwaltung. Die Daten werden auf elektronische Weg verarbeitet
     und nur für diese Zwecke gespeichert und nicht Dritte weitergegeben.

§ 4 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Verwirklichung der
     satzungsgemäßen Zwecke im Rahmen der Satzung zu beteiligen.
(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
     Mitgliederversammlung.
     Minderjährigen Mitgliedern stehen die aktiven und passiven Mitgliedsrechte ab
     Vollendung des 14. Lebensjahres zu. Davon ausgenommen ist das passive
     Wahlrecht für den § 26 BGB-Vorstand.
     Allen Mitgliedern in der Familienmitgliedschaft steht das aktive und passive
     Wahlrecht zu. Für die Minderjährigen in der Familienmitgliedschaft gilt dies mit
     den Einschränkungen des Abs. 2, S. 2, 3.
(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen gemäß den
     Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund einer
     Mitgliedschaft im AWO Jugendwerk freigestellt sind. Die
     Familienmitgliedschaft begründet nur einen Mitgliedsbeitrag für die
     gemeldeten Mitglieder der Familienmitgliedschaft.
 
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der
      juristischen Person.
(2) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende des
     Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
     bewirken.
(3) Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als insgesamt einem
     Jahresbeitrag kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied
     ausschließen.
(4) Ordnungsmaßnahmen können nach den Bestimmungen des § 16 erlassen
     werden.
 
§ 6 korporative Mitgliedschaft

(1) Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein Körperschaften und
     Stiftungen anschließen, deren Tätigkeit sich auf Ortsebene erstreckt.
(2) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand
     vorbehaltlich der Zustimmung der nächst höheren Gliederung. Es ist eine
     Korporationsvereinbarung abzuschließen.
(3) Für eine korporative Mitgliedschaft gelten die Voraussetzungen der Richtlinie
     des AWO Bundesausschusses in seiner aktuellen Fassung.
(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach besonderer Vereinbarung.
     Korporative Mitglieder üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied
     ihrer Körperschaft bzw. Stiftung aus. Sie haben Wahl- und Stimmrecht.
(5) Die Aufsicht des Ortsvereins, bei der das korporative Mitglied seine
     Mitgliedschaft begründet, sowie der übergeordneten Gliederung, ist in der
     jeweiligen Korporationsvereinbarung auszugestalten.
(6) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten
     unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt
     werden.

§ 7 Organe

Organe des Ortsvereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist als das oberste Beschluss fassende
     Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte
     Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan
     übertragen wurden.
     Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den natürlichen
     Mitgliedern, dem Vorstand, den korporativen Mitgliedern, vertreten durch ihre
     jeweiligen Beauftragten.
     Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
     • sie beschließt über die Grundsätze und die Grundsatzpositionen des
       Ortsvereins,
     • sie beschließt die Satzung,
     • sie wählt den Vorstand,
     • sie wählt mindestens zwei Revisoren/innen,
     • sie wählt die Delegierten zur Kreiskonferenz. Bei der Wahl der Delegierten
       sollen Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein.
       Durch das Wahlverfahren muss sichergestellt werden, dass die Quote
       erreicht wird, sofern sich genügend Kandidaten/innen zur Wahl gestellt
       haben.
     • die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung
       beschließen.
     • sie nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den
       Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des
       Vorstandes.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der
     Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei
     Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
     Auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung oder auf Antrag von
     mindestens einem Drittel der Mitglieder, ist binnen drei Wochen eine
     Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen
     einzuberufen.
(3) Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung
     beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 20 v.H. der
     Mitglieder oder - sofern der Verein weniger als 50 Mitglieder hat - mindestens
     sieben Mitglieder erschienen sind.
     Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung oder
     Auflösung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14
     Tagen erneut einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
     erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
     hinzuweisen.
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
     Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu
     bezeichnen.
     Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der
     abgegebenen Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf nach § 14 Abs. 2 d
     dieser Satzung der Zustimmung der übergeordneten Gliederung.
     Die Auflösung des Ortsvereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der
     abgegebenen Stimmen. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist nach § 14
     Abs. 2 c dieser Satzung die übergeordnete Gliederung anzuhören.
     Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
     Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung
     beschließen.
(5) Folgende Unvereinbarkeiten führen zum Verlust der Wählbarkeit, bzw. der
     Funktion:
     - Vorstandsfunktionen, wenn ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis bei
    derselben Gliederung sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen
    die vorgenannte Gliederung der AWO mehrheitlich beteiligt ist, besteht,
    - Revisionsfunktionen, wenn auf derselben Ebene gleichzeitig oder innerhalb
      der letzten vier Jahre Vorstands-, Präsidiums-, Geschäftsführungsfunktionen
      ausgeübt wurden.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie
     sind von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollant/in zu
     unterzeichnen.
(7) Die Beschlüsse der Bundeskonferenz der Arbeiterwohlfahrt zu
     bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des
     Gesamtverbandes sind verbindlich für alle Gliederungen.
(8) Die Mitglieder und Beauftragten des Bundesvorstandes, des
     Bezirksvorstandes und des Kreisvorstandes haben das Recht, an
     Zusammenkünften der Verbandsgliederungen beratend teilzunehmen.

 § 9 Vorstand


(1) Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des
     Ortsvereins.
(2) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem Stellvertreter/in,
     der/dem Kassierer/in, einer/einem Stellvertreter/in, der/dem Schriftführer/in
     und mindestens zwei und höchstens sieben Beisitzern/innen.
     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, ihre/seine
     Stellvertreter/in, die/der Kassierer/in und die/der Schriftführer/in. Sie vertreten
     den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder , darunter
     der/die Vorsitzende oder ihre/sein Stellvertrer/in.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
     Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur
     Neuwahl des Vorstandes im Amt.
     Frauen und Männer müssen mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein, wenn
     eine entsprechende Zahl von Kandidaten/innen vorhanden ist.
     Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus,
     so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes. Dies gilt nicht, sofern der § 26
     BGB Vorstand durch das Ausscheiden handlungsunfähig wird.
(4) Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann
     gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie
     darf die im Statut des Bundesverband festgelegte Grenze nicht überschreiten.
(5) Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmäßig mit
     einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
     anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der abgegebenen
     Stimmen.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Der Ortsvereinsvorstand hat der übergeordneten Verbandsgliederung über
     seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.
(10) Der Vorstand kann Fachausschüsse, einzelne Sachverständige und einzelne
       Vorstandsmitglieder mit Sonderaufgaben betrauen.
(11) Er kann aus seiner Mitte eine/einen Gleichstellungsbeauftragte/n berufen.
(12) Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht der/des
       Gleichstellungsbeauftragten entgegen, sofern vorhanden.
(13) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen
       obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im
       Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung
       gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im
       Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

§ 10 Mandat/Mitgliedschaft und Ausschluss von der Beschlussfassung

(1) Mandatsträger/innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter
     und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragene Mandate und
     Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner
     oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.
(2) Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen,
     wenn der Beschluss ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r
     Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder Verschwägerten/r bis zum dritten
    
Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen
    
natürlichen oder juristischen Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem
    
Organ als Vertreter/in einer AWO Körperschaft angehören) einen
    
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

     Satz 1 gilt nicht für Wahlen.


     Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den
     Ausschließungsgrund unaufgefordert dem/der Vorsitzenden des Organs
     anzuzeigen Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig
     bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss des/der Betroffenen zuständig.
     Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von
     Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis
     entscheidend hätte sein können. Die Frist für die Geltendmachung von
     Verletzungen nach Satz 1 beträgt 2 Wochen.

§ 11 Rechnungswesen


(1) Der Ortsverein ist zu jährlichen Budgets verpflichtet.
(2) Gliederungen, Einrichtungen und Dienste der Arbeiterwohlfahrt führen ihre
     Bücher nach den Regelungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buches des
     Handelsgesetzbuches, soweit nicht nach diesem oder anderen Gesetzen oder
     Verordnungen wegen der Rechtsform oder der Art der Tätigkeit
     weitergehende Regelungen bestimmt sind. Im Übrigen sind die Bestimmungen
     der Finanz-und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatus der
     Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom
     Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.
(3) Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
     Verwendung der Mittel ist zu prüfen. In die Prüfung ist neben dem
     Rechnungswesen auch die Budgetierung einzubeziehen. Sondervermögen,
     finanzielle Beteiligungen und Betriebe unterliegen ebenfalls der Prüfung.

§ 12 Revision


(1) allgemein

(a) Den Revisoren/innen ist Einsicht in die Bücher und Akten sowie jede
     Aufklärung und Nachweisung zu geben, welche für eine Prüfung benötigt
     werden. Die Revisoren/innen haben das Recht zur Erstellung von Abschriften
     oder Kopien zum internen Gebrauch.
(b) Das Ergebnis jeder Revision ist schriftlich festzuhalten.
(c) Dem Geprüften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den getroffenen
     Prüffeststellungen zu geben.

(d) Bei Trägern und Einrichtungen der Arbeiterwohlfahrt mit eigener
     Rechtspersönlichkeit sind der Gesellschafter und das zur Aufsicht berechtigte
     Gremium der Gesellschaft über die Prüfungsfeststellungen zu unterrichten.
(2) Verbands-/Vereinsrevision
(a) Die Revisoren/innen sind in ihren Funktionen unabhängig und an Weisungen
     nicht gebunden. Sie sind allein der Mitgliederversammlung gegenüber
     verantwortlich.
(b) Die Revisoren/innen können sich eine Geschäftsordnung geben.
(c) Die Revisoren/innen haben die Aufgabe, auf der Grundlage der Satzung und
     des Verbandsstatuts sowie der Beschlüsse von Organen die Führung der
     Geschäfte, das Rechnungswesen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse zu
     überprüfen. Das sollte mindestens einmal jährlich geschehen. Die Prüfung
     kann sich auch auf die Verwendung der Mittel und auf die Budgetierung
     beziehen.
(d) Der Bericht über die Jahresprüfung ist der nächst höheren Gliederung
     vorzulegen. Ein Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(e) Die Revisoren/innen können mit beratender Stimme an den Sitzungen des
     Vorstandes teilnehmen.
(f) In besonderen Fällen kann die Prüfung auf Antrag einer Gliederung der
nächsthöheren Gliederung (gegen Übernahme der Kosten durch die
beantragende Gliederung) übertragen werden. Diese kann -in Abstimmung mit
ihren Revisoren/innen-, Innenrevisoren/innen oder Beauftragten die
Durchführung der Prüfung übertragen.

§ 13 Verbandliches Markenrecht


(1) Der AWO Bundesverband e.V. ist alleiniger Inhaber der Namen und
     Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied, bzw. korporative
     Mitglied das Recht, den Namen und das Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt in
     dem bis zu diesem Zeitpunkt jeweils eingeräumten Umfang zu führen,
     vollständig. Ein etwa neu gewählter Name oder Kennzeichen muss sich von
     dem bisherigen Namen und Kennzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht
     in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Kennzeichen
     bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.


§ 14 Aufsicht


(1) Der Ortsverein erkennt die Aufsicht durch den AWO Kreisverband
     Bonn/Rhein-Sieg e.V. an.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufsicht des AWO Kreisverbandes Bonn/Rhein-Sieg
     e.V. bestehen folgende Vorlage-, Informations-, Anhörungs- und
     Zustimmungspflichten für den Ortsverein:
(a) Es bestehen folgende laufenden Vorlagepflichten:
     - Der Jahresprüfbericht der Revision ist der nächsthöheren Gliederung
      einzureichen.
(b) In folgenden Fällen besteht eine unverzügliche Informationspflicht an die
     übergeordnete Gliederung:
     - Drohende Zahlungsunfähigkeit oder drohende Überschuldung
     - Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Eröffnung eines
     Schutzschirmverfahrens und Bestellung eines Sachverwalters, Eröffnung
     eines allg. Insolvenzverfahrens
     - Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen Mitglieder
     von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen oder Geschäftsführer/innen
     - Besondere Vorkommnisse vor Ort, die geeignet sind, das Ansehen der
     Arbeiterwohlfahrt erheblich zu schädigen.
     - Bei Gründung oder Erwerb (auch Anteilen – außer Finanzanlagen) rechtlich
     selbstständiger juristischer Personen.
(c) In folgenden Fällen muss die übergeordnete Gliederung angehört werden:
     - Vor dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die übergeordnete
     Gliederung anzuhören.
     In folgenden Fällen ist die Zustimmung der übergeordneten Gliederung einzuholen:
      - Über die Aufnahme eines korporativen Mitglieds entscheidet das zuständige
     Organ vorbehaltlich der Zustimmung der nächst höheren Gliederung. Nähere
     Ausführungen beschließt der Bundesausschuss in einer Richtlinie.
(d) Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten
    
Gliederung. Vor der Mitgliederversammlung, die über die Satzungsänderung
    
entscheidet, ist die nächst höhere Gliederung anzuhören. Nach der
    
Mitgliederversammlung ist die Genehmigung der nächst höheren Gliederung
    
einzuholen. Sofern die Genehmigung nicht unmittelbar erteilt werden kann,
    
widerspricht die nächst höhere Gliederung der Entscheidung innerhalb einer
    
Ausschlussfrist von 4 Wochen ab Zugang der Anfrage bei ihr. Der
    
Widerspruch ist in einer weiteren Frist von 4 Wochen zu begründen. Macht die
    
nächst höhere Gliederung von dem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, gilt
    
die Satzung nach Ablauf der ersten Ausschlussfrist als genehmigt.
    
Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die durch das Budget nicht gedeckt
    
sind, ist die Zustimmung der nächsthöheren Gliederung einzuholen.

(3) Die Aufsicht der übergeordneten Gliederung umfasst das Recht zur Prüfung.
     Die Aufsicht umfasst insbesondere:
    
- Die aufsichtsberechtigte Gliederung kann Berichte und Unterlagen des
 
   Beaufsichtigten anfordern (z.B. Jahresabschlüsse, Budgets). Dieser ist zur
 
   unverzüglichen Vorlage verpflichtet.
     - Die aufsichtsberechtigte Gliederung hat nach vorheriger Ankündigung das
    
Recht, die Geschäftsräume und Einrichtungen des Beaufsichtigten zu betreten
    
und zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung zu prüfen,
    
Akten und Geschäftsunterlagen (Papier oder auf Datenträgern) einzusehen,
    
Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter zu
    
befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen
    
Arbeitsgremien teilzunehmen.
    
- Das Recht der aufsichtsberechtigten Gliederung, außerordentliche
    
Mitgliederversammlungen, bzw. Konferenzen einzuberufen.
    
Die zur Aufsicht berechtigte Gliederung kann einen Dritten mit der
    
Durchführung beauftragen. Die zur Aufsicht berechtigte Gliederung kann
    
außerdem die Revisoren/innen anregen, eine Prüfung durchzuführen.

(4) Die Haftung der aufsichtsberechtigten Gliederung für einfache Fahrlässigkeit
     ist gegenüber Vereinsmitgliedern ausgeschlossen.

§ 15 Vereinsschiedsgerichtsbarkeit


(1) Der Verband unterhält als besondere Einrichtung unabhängige
     Schiedsgerichte. Diese werden bei den Bezirksverbänden bzw. den
     Landesverbänden, soweit keine Bezirksverbände gebildet sind, sowie beim
     Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt gebildet.
     Ausführungsbestimmungen beschließt die Bundeskonferenz in einer
     Schiedsordnung.
(2) Zuständigkeit
(a) Das Schiedsverfahren gilt für alle Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt. Für den Fall
     des Ausscheidens bleibt das Schiedsverfahren für alle Rechtsverhältnisse
     verbindlich, die vor dem Ausscheiden entstanden sind.
(b) Das Schiedsverfahren gilt der Sache nach
     - bei Verstößen gegen das Verbandsstatut, die Satzung und Richtlinien sowie
     gegen Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen sowie in Fällen, in denen
     ein wichtiger Grund vorliegt;
     - bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des Verbandsstatuts,
     der Satzung, der Schiedsordnung, der Richtlinien sowie über Beschlüsse von
     satzungsgemäßen Organen.
(c) Das Schiedsgericht entscheidet über:
     - Einsprüche gegen Entscheidungen von Organen gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 2
       und 3
     - Anträge gemäß § 16 Abs. 6
     - Anträge in Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des
       Verbandsstatutes, der Satzung, der Schiedsordnung, der Richtlinien sowie
       Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen.

(3) Das Schiedsgericht besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/r
     Stellvertreter/in, sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzer/innen).
     Es können Vertreter/innen gewählt werden. Die jeweilige Zusammensetzung
     des Schiedsgerichts ist durch eine Geschäftsordnung festzusetzen, über die
     das Schiedsgericht mit einfacher Mehrheit beschließt. Diese muss
     Regelungen zur Vertretung im Verhinderungsfall enthalten.
     Eine Wiederwahl ist zulässig.
     Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in sollen die Befähigung zum
     Richteramt besitzen.
     Niemand kann in demselben Verfahren in mehr als einer Instanz Mitglied des
     Schiedsgerichts sein.
(4) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes können von jedem/r Beteiligten wegen
     Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für Befangen
     erklären, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre
     Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
     Das Ablehnungsgesuch muss bei dem Schiedsgericht, dem das betreffende
     Mitglied angehört, binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung
     eingereicht und begründet werden. Soll die Entscheidung im schriftlichen
     Verfahren ergehen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der diesbezüglichen
     Mitteilung.
     Tritt während eines Verfahrens ein Umstand ein, der die Besorgnis der
     Befangenheit rechtfertigen könnte, so ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich
     und vor weiteren Äußerungen zur Sache vorzubringen.
     Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Schiedsgericht in der jeweiligen
     Besetzung ohne ihr abgelehntes Mitglied durch Beschluss. Über den Fall einer
     Ablehnung wird gesondert entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet über
     das Ablehnungsgesuch mehrheitlich. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
     Im Übrigen gelten die §§ 41 ff. der Zivilprozessordnung entsprechend und
     ergänzend.
(5) Das Schiedsgericht kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten
     ab Zustellung der Entscheidung oder des Beschlusses der Maßnahmen oder
     des streitigen Ereignisses angerufen werden. Wahlen können innerhalb einer
     Frist von 2 Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses angefochten
     werden.
     Wird die Frist schuldlos versäumt, ist dem/der Antragsteller/in auf
     dessen/deren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
     Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
     Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung
     anzugeben. Innerhalb der Antragfrist ist die versäumte Verfahrenshandlung
     nachzuholen. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Ausschlussfrist
     ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist in
     Folge höherer Gewalt unmöglich war.

 § 16 Ordnungsmaßnahmen


(1) Bei Verstößen gegen das Verbandsstatut, die Satzungen und Richtlinien
     sowie gegen Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen kann der Ortsverein
     (a) eine Rüge / Verweis gegenüber dem Mitglied erteilen,
     (b) ein zeitlich begrenztes oder unbegrenztes Verbot des Betretens und
          Benutzens von Einrichtungen und/oder Geschäftsstellen und/oder Diensten
          der betroffenen Gliederung aussprechen.
         (c) anordnen, dass Verletzungen gegen das Verbandsstatut, die Satzungen und
              Richtlinien sowie gegen Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen
              unverzüglich zu beenden sind sowie verlangen, dass jegliche Maßnahmen
              und Handlungen, die auf Grund solcher Verletzungen getroffen und
              vorgenommen sind, rückgängig gemacht werden.
(2) Wenn eine schwere ideelle oder materielle Schädigung der Arbeiterwohlfahrt
     eingetreten oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das
     Interesse des Verbandes ein schnelles Eingreifen erfordert, kann das
     Präsidium des Bundesverbandes den Vorstand des Bundesverbandes
     beauftragen, gegenüber einem Mitglied (unabhängig davon auf welcher
     Gliederungsebene es Mitglied ist) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 zu
     erlassen.
     Der Bundesverband hat den jeweiligen Landes- oder Bezirksverband zunächst
     aufzufordern, tätig zu werden. Lehnt dieser ein Tätigwerden ab, so kann der
     Bundesverband tätig werden.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und wenn die Interessen des
     Verbandes ein schnelles Eingreifen erfordern, kann die Gliederung, in der die
     natürliche Person Mitglied ist, oder der Vorstand des Bundesverbandes im
     Benehmen mit dem Präsidium des Bundesverbandes gegenüber Mitgliedern
     der jeweiligen Gliederung der Arbeiterwohlfahrt vorrübergehend das Ruhen
     aller oder einzelner Rechte aus der Mitgliedschaft inklusive aller
     wahrgenommener Ämter, Funktionen oder Maßnahmen gemäß Abs. 1
     erklären.
(4) Vor der Festsetzung der Ordnungsmaßnahme ist der/die Betroffene
     anzuhören und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
     Gegen die Maßnahmen gemäß Absatz 1, 2 und 3 können die Betroffenen
     Einspruch beim zuständigen Schiedsgericht erheben.
(5) Jede Anordnung einer Maßnahme gemäß Absatz 1, 2 und 3 ist dem
     Betroffenen schriftlich durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein
     zuzustellen. Die §§ 178 und 179 ZPO gelten entsprechend. Die Entscheidung
     muss mit Gründen versehen sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
(6) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann das Schiedsgericht eine der
     folgenden Entscheidungen auf Antrag treffen:
(a) zeitweiliges Ruhen der Rechte und Pflichten,
(b) den Ausschluss aus der Arbeiterwohlfahrt.
     Antragsberechtigt ist gegenüber natürlichen Personen jede
     Organisationsgliederung, unabhängig davon, ob der/die Antragsgegner der
     entsprechenden Verbandsgliederung angehört. Gegenüber juristischen
     Personen ist die nächst höhere Gliederung antragsberechtigt.
     Die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 1, 2 und 3 steht
     dem Antrag nach Absatz 6 nicht entgegen.
(7) Vor der Anordnung von Maßnahmen gemäß Absatz 1, 2, 3 sowie vor
     Beantragung von Maßnahmen gemäß Absatz 6 ist der zur Aufsicht berechtigte
     Verband berechtigt, - soweit erforderlich - Ermittlungen anzustellen.


§ 17 Auflösung


Der Verein
1. wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.
2. ist mit Ausschluss oder Austritt aus der übergeordneten
    Verbandsgliederung aufgelöst.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende
Vermögen des Vereins an den Kreisverband der AWO Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen des Ortsvereins Ruppichteroth -
Much - Neunkirchen-Seelscheid ausschließlich für gemeinnützige bzw.
mildtätige Zwecke in den Gemeinden Ruppichteroth, Much und Neunkirchen-
Seelscheid zu verwenden.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am xx.xx.2017

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